Reise suchen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Anmeldung und Datenschutz
- Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich, per Fax, E-Mail oder Internet erfolgen. Danach händigen wir dem Reisenden unverzüglich die vollständige Reisebestätigung aus. Sämtliche Nebenabreden und Sonderwünsche sollen schriftlich erfasst werden.
- An die Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch uns bestätigt.
- Die in Zusammenhang mit der Reise erfassten Daten der Reiseteilnehmer werden ausschließlich zur Durchführung der Reise und zur Kundenbetreuung verwendet.
- Die Reiseteilnehmer sind mit einer Veröffentlichung von Fotos auf unserer Internetseite einverstanden, sofern nicht ausdrücklich mitgeteilt.
2. Zahlung
- Nach Erhalt der Reisebestätigung sind bei Reisen 20% vom Grundpreis pro Person innerhalb von 14 Tagen zu zahlen. Der Restbetrag ist bei Busreisen 1 Monat vor Reiseantritt zu leisten. Ausgenommen: Kreuzfahrten und Silvesterreisen: Bei diesen Reisen ist der Restbetrag bereits 10 Wochen vor Reiseantritt zu leisten. Die Reisebestätigung zusammen mit den Zahlungsbelegen gelten als Reiseausweis.
- Bei Erhalt der Reisebestätigung einer Tagesfahrt ist der Gesamtpreis bis einen Monat vor der Tagesfahrt zu zahlen.
- Alle Zahlungen von Reisenden für Reisen sind durch eine Insolvenz-Versicherung abgesichert.
- Die Reisebestätigung ist mit dem Hinweis versehen, dass diese gleichzeitig als Sicherungsschein im Sinne des § 651 k BGB. Gültigkeit hat, mit der Voraussetzung, dass eine Zahlung geleistet wurde.
3. Unsere Leistungen
- Unsere vertraglichen Leistungen richten sich nach der Leistungsbeschreibung im Prospekt, sowie der Reisebestätigung.
- Ein Anspruch auf Leistung von Einzelzimmer, Balkon, Meeresblick etc. besteht nur am Zielort.
- Bei unvorhergesehenem Anlass behalten wir uns das Recht der Sitzplatzänderung vor.
- Für ein 1/2 Doppelzimmer ist, falls sich keine zweite Person für das Doppelzimmer findet, der Einzelzimmerzuschlag vom Reisenden zu zahlen.
- Alle Besichtigungen sind ohne Eintrittsgelder, falls im Prospekt nicht anders aufgeführt.
- Im Prospekt genannte Preise sind Endpreise und beinhalten die bei Drucklegung gültigen Mehrwertsteuersätze.
4. Preisänderungen
- Wir können vier Monate nach Vertragsabschluß Preiserhöhungen bis zu 5% des Gesamtpreises verlangen, wenn sich die Preise der Leistungsträger, die Beförderungskosten, die Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen-, Flughafen- oder Einreisegebühren erhöht haben oder Wechselkursänderungen eingetreten sind.
- Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem Abreisetermin verlangt werden. Eine zulässige Preisänderung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis zu erklären.
- Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% des Gesamtpreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reise verlangen.
- Die Rechte nach Ziffer 4 c) hat der Reisende unverzüglich gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.
5. Leistungsänderungen
- Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
- Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.
- Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende kostenlos vom Vertrag zurücktreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reise verlangen.
- Pandemiebedingte Änderungen vorbehalten, diese berechtigen nicht zur kostenlosen Stornierung der Tagesfahrt oder Reise.
6. Rücktritt des Kunden
Falls im Katalog oder in der Reisebestätigung auf keine weiteren Rücktrittsbedingungen hingewiesen werden, gelten folgende Regelungen: Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt, ist der Reisende verpflichtet, folgende Entschädigung vom Reisepreis zu zahlen:
Reiserücktrittskosten bei Reisen:
Die pauschalierten Rücktrittsgebühren betragen je angemeldeten Teilnehmer:
Bei Busreisen mindestens in Höhe der Anzahlung.
Bis 28 Tage vor Reisebeginn 20%
Bis 22 Tage vor Reisebeginn 30%
Bis 15 Tage vor Reisebeginn 50%
Bis 8 Tage vor Reisebeginn 60%
Bis 3 Tage vor Reisebeginn 75%
Ab 2 Tage vor Reisebeginn 90%
Bei Nichterscheinen zur angegebenen Abfahrtszeit besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.
Reiserücktrittskosten bei den Silvesterreisen:
Die pauschalierten Rücktrittsgebühren betragen je angemeldeten Teilnehmer:
Bei unseren Silvesterreisen mindestens in Höhe der Anzahlung.
Bis 62 Tage vor Reisebeginn 20%
Bis 42 Tage vor Reisebeginn 25%
Bis 30 Tage vor Reisebeginn 60%
Bis 22 Tage vor Reisebeginn 75%
Bis 7 Tage vor Reisebeginn 80%
Bis 4 Tage vor Reisebeginn 90%
Ab 3 Tage vor Reisebeginn 100%
Reiserücktrittskosten bei den Kreuzfahrten:
Die pauschalierten Rücktrittsgebühren betragen je angemeldeten Teilnehmer:
Bei unseren Kreuzfahrten mindestens in Höhe der Anzahlung.
Bis 60 Tage vor Reisebeginn 20%
Bis 30 Tage vor Reisebeginn 40%
Bis 15 Tage vor Reisebeginn 60%
Bis 04 Tage vor Reisebeginn 80%
Ab 3 Tage vor Reisebeginn 100%
Reiserücktrittskosten bei Tagesfahrten:
Bis 15 Tage vorher: € 5,- pro Person.
Ab 14 Tage vorher: € 10,- pro Person.
Ab 3 Tage vor Fahrtantritt und bei Nichterscheinen zur angegebenen Abfahrtszeit besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.
Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei uns. Die Rückgabe von Eintrittskarten (Musical, Schiff etc.) für Veranstaltungen jeglicher Art ist nur bei Wiederverkauf möglich.
7. Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsabschluß Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter ein Bearbeitungsentgelt von EUR 25,00 verlangen, soweit er nicht eine höhere Entschädigung nachweist.
8. Ersatzreisende
- Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
- Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten.
9. Reiseabbruch
Wird eine Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
10. Störung durch den Reisenden
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.
11. Mindestteilnehmerzahl
- Wenn nicht anders in der Leistungsbeschreibung genannt, beträgt die Mindestteilnehmerzahl 18 Personen. Wird diese Teilnehmerzahl nicht erreicht, so kann der Reiseveranstalter erklären, dass die Reise nicht durchgeführt wird.
- Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen. Der eingezahlte Reisepreis wird unverzüglich erstattet.
12. Kündigung infolge höherer Gewalt
- Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch vorhersehbare Umstände, berechtigen beide Teile zur Kündigung.
- Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 471 des BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.
- Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
- Die Mehrkosten der Rückbeförderung, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
13. Gewährleistung und Abhilfe
- Werden die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
- Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den Reisemangel bei dem Reiseleiter oder, falls dieser nicht erreichbar ist, bei dem Reiseveranstalter direkt anzeigt. Unterlässt der Reisende die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
- Ist die Reise mangelhaft und leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb der von dem Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
- Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.
- Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen, sowie Gesamtreisepreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 471 des BGB). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden nicht von Interesse sind. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfasst, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
- Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
14. Mitwirkungspflicht des Reisenden
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Die Ziffern 10. und 13. sind zu beachten.
15. Haftungsbeschränkung
- Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt:
- soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
- soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
- Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese übereinkommen berufen.
- Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden bis EUR 4000,-. übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Krankenversicherung empfohlen. Das Gepäck ist mit dem Namen zu versehen. Für durch Verluste oder Diebstahl am Reisegepäck verursachte Schäden, beträgt die Haftungsbegrenzung je Schadensereignis EUR 1.000,-. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang eine Reisegepäckversicherung empfohlen.
- Die Teilnahme an Unternehmungen wie z. B. Besichtigungen, Wanderungen, Vorträgen etc., wie an sportlichen Aktivitäten wie z. B. Radfahren, Skilaufen, Ballspielen etc., erfolgt stets freiwillig und auf eigene Gefahr. Soweit uns oder unsere Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft, gelten die vorstehend unter a) bis c) aufgeführten entsprechenden Haftungsbeschränkungen.
- Bei allen Flug- und Schiffsreisen gelten die Beförderungsbedingungen des ausführenden Verkehrsträgers.
16. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
- Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
- Ansprüche des Reisenden verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach vorgesehenem Ende der Reise.
- Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
17. Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsbestimmungen
- Der Reiseveranstalter weist auf Pass-, Visumerfordernisse einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsabschluss und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten.
- Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
- Entstehen z. B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die allein auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind, so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gilt Ziffer 6 "Rücktritt des Kunden".
- Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.
18. Gerichtsstand
- Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.
- Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, dass die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.
19. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen.